Zusammenfassung: Der Autor setzt sich kritisch mit einer Entscheidung des Wiener Vergabekontrollsenats auseinander, in der dieser darlegte, dass die Anführung eines Schrägstrichs anstatt einer Null vor der Währungsbezeichnung am Preisblatt - falls überhaupt - als behebbarer Mangel zu qualifizieren sei, der zur Angebotsausscheidung nicht legitimiere. Hackl vertritt dabei die Ansicht, dass gewichtigere Argumente die Unbehebbarkeit des Mangels und somit eine sofortige Angebotsausscheidung nahelegen würden.