Zusammenfassung: Die fehlende Einwilligungserklärung zur Grundbenützung ist als unbehebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die fehlende Einwilligungserklärung zur Grundbenützung ist als unbehebbarer Mangel zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
Schlagwörter: