Zusammenfassung: Die Nichtanfechtung einer Ausschreibungsregelung hat die Begründung einer bestandfesten Ausschreibungsregelung zur Folge, die Bindungswirkung entfaltet. Eine nachträgliche Abweichung ist nicht mehr zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 169 Abs 1 Z 1 lit a BVergG 2002