Zusammenfassung: Im Fall der Einforderung von Unterlagen zum Angebot im Rahmen einer bestandfesten Ausschreibung, ist ein nachträglicher Verzicht auf die Unterlagen und ein Nichtausscheiden des unvollständigen Angebots nicht mehr zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 91 Abs 2 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002