Zusammenfassung: Sofern die Anfechtung der Bewerberauswahl Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens bildet, besitzen die für die zweite Stufe auserwählten Bewerber Parteistellung im Nachprüfungsverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 324 Abs 2 BVergG 2006
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