Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Widerrufs liegt im Ermessensbereich des Auftraggebers und begründet keine Willkür.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 2 Z 2 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Geltendmachung eines Widerrufs liegt im Ermessensbereich des Auftraggebers und begründet keine Willkür.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 2 Z 2 BVergG 2002
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