Zusammenfassung: Das BVA betont die gebotene Anfechtbarkeit eines Widerrufs auch im Unterschwellenbereich. Die Geltendmachung eines Widerrufs liegt im Ermessensbereich des Auftraggebers und begründet keine Willkür.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 105 Abs 2 Z 2 BVergG 2002