Zusammenfassung: Die gewerberechtliche Anmeldung ist bei reglementierten Gewerben kein tauglicher Ersatz für den Gewerberegisterauszug. Die Personenidentität zwischen dem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH und dem Geschäftsführer der von der Ehegattin des Geschäftsführers gegründeten GmbH rechtfertigt die Ausscheidung wegen fehlender beruflicher Zuverlässigkeit und Eignung.