§ 58 BVergG 2002
Die Durchführung einer Gesamtausschreibung oder einer getrennten Ausschreibung liegt im Ermessensbereich des Auftraggebers.
VwGH 24.02.2006, 2004/04/0083
§ 58 BVergG 2002
Die Durchführung einer Gesamtausschreibung oder einer getrennten Ausschreibung liegt im Ermessensbereich des Auftraggebers.
VwGH 24.02.2006, 2004/04/0083