§ 27 Abs 1 Z 2 BVergG 2002; § 41 Abs 2 Z 1 BVergG 2006; § 1 UWG
Bei offenkundiger Überschreitung des zulässigen Schwellenwerts im Rahmen der Direktvergabe eines Lieferauftrags besteht kein Vertrauensschutz für den Bieter. Die Beteiligung an einem derartigen Verfahren ist unter § 1 UWG zu subsumieren.