Zusammenfassung: Nach der Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Widerruf der Ausschreibung kann die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 1 BVergG 2002; § 162 Abs 2 BVergG 2002; § 162 Abs 5 BVergG 2002
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