Zusammenfassung: Die Bekanntgabe des Zuschlagsempfängers bildet einen essentiellen Punkt der Zuschlagsentscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 53a Abs 1 Satz 1 BVergG 1997
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Zusammenfassung: Die Bekanntgabe des Zuschlagsempfängers bildet einen essentiellen Punkt der Zuschlagsentscheidung.
Rechtsgrundlagen: § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 53a Abs 1 Satz 1 BVergG 1997
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