Zusammenfassung: Nach der Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Widerruf der Ausschreibung kann die Feststellung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 197
Zusammenfassung: Nach der Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Widerruf der Ausschreibung kann die Feststellung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr beantragt werden.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 197