§ 5 Abs 2 TVergNrG; § 163 Abs 2 BVergG; § 13 Abs 3 AVG
Die Inkenntnissetzung des Auftraggebers über Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags eine halbe Stunde nach dessen Einbringung ist rechtzeitig.
§ 5 Abs 2 TVergNrG; § 163 Abs 2 BVergG; § 13 Abs 3 AVG
Die Inkenntnissetzung des Auftraggebers über Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags eine halbe Stunde nach dessen Einbringung ist rechtzeitig.