Der OGH ersuchte um Vorabentscheidung in der Frage, ob eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft mit zwei Gebietskörperschaften in Gesellschafterposition vom Anwendungsbereich des Vergaberechtsregimes umfasst ist. Nach der Vereinbarung des ewigen Ruhens verfügte der EuGH die Streichung der Rechtsache.