§ 8 K-VergRG; § 18 Abs 2 K-VergRG; § 163 BVergG 2002; § 175 Abs 2 BVergG 2002
Im Fall einer zwischenzeitigen Zuschlagserteilung oder eines Widerrufs des Vergabeverfahrens ist die Geltendmachung eines neuen Feststellungsantrags nicht erforderlich.
VwGH 01.03.2004, 2004/04/0012