Zusammenfassung: Das BVA erläutert, welche Bieter eine Teilnahmebefugnis am Nachprüfungsverfahren besitzen. Weiters legt das BVA dar, dass auch ein wesentlicher Irrtum nicht zur Abänderung eines Angebotskriteriums nach der Angebotsöffnung berechtigt und dass weder die Modifikation von Zuschlagskriterien noch die Richtigstellung von Angeboten in den Kompetenzbereich des BVA fällt.