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Widerruf ist keine gesondert anfechtbare Entscheidung

VergaberechtWolfgang Pointner (Glosse)ZVB 2005/18ZVB 2005, 53 - 56 Heft 2 v. 1.2.2005

Zusammenfassung: Der Widerruf unterliegt keiner gesonderten Anfechtbarkeit im Nachprüfungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 103 Abs 1 BVergG 2002; § 105 BVergG 2002; § 162 Abs 3 BVergG 2002

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