Zusammenfassung: Der Autor setzt sich kritisch mit einem Bescheid des BVA auseinander, in der dieses eine Unmöglichkeit der vertieften Angebotsprüfung bei Lieferaufträgen konstatierte. Keschmann hält diese Differenzierung zwischen Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Lieferaufträgen für nicht gesetzlich gedeckt und spricht sich im Fall des Missbrauchs der Marktmacht und bei Unterpreisigkeit des Angebots für eine Angebotsausscheidung aus.