Zusammenfassung: Bei der Versorgung von Versicherten durch den Auftragnehmer, konkret der Abgabe von Inkontinenzartikeln, handelt es sich nicht um einen Direktverrechnungsvertrag, sondern um einen Lieferauftrag. Es geht um die Erbringung einer Leistung, die auch nicht durch Beratung zur Dienstleistung wird. Es liegt keine Dienstleistungskonzession vor.
Rechtsgrundlagen: § 5 BVergG 2002