Zusammenfassung: Im Beitrag wird der Gebührenersatz im Vergabeverfahren nach § 177 Abs 5 BVergG behandelt. Untersucht wird die Frage, ob es sich bei dem Anspruch auf Gebührenersatz um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der bei den Gerichten einzuklagen ist. Dies wird durch die verschiedenen Gesetzesmaterialien und die Entscheidungspraxis des Bundesvergabeamtes vertreten. Der Autor behandelt die einschlägigen Gesetze, das System des AVG sowie verfassungsrechtliche Aspekte. Er kommt jedoch zu dem Schluss, dass das Bundesvergabeamt selbst zur Entscheidung über Gebührenansprüche zuständig ist.