Art 19 Abs 1 und 2 RL 93/37 ; Art 30 Abs 1 und 2 RL 93/37 ; § 42 BVergG 1997
Der Auftraggeber muss erläutern, welche Mindestanforderungen Vorschläge zur Änderung eines Angebots erfüllen müssen. Es handelt sich hierbei um Alternativangebote. Es genügt in diesem Sinne nicht, wenn auf nationale Vorschriften verwiesen wird, auch wenn diese die Gleichwertigkeit der Leistungen in Angebot und Alternativangebot verlangen.