§ 20 Z 11 BVergG 2002; § 163 Abs 1 BVergG 2002
Wer Partei in einem Vergabeverfahren und in einem Nachprüfungsverfahren sein kann, ist im Bundesvergabegesetz geregelt. Auch Bietergemeinschaften haben im Nachprüfungsverfahren Parteistellung. Wird ein Nachprüfungsantrag allerdings nur von einem Teil der Gesellschafter der Bietergemeinschaft in deren jeweils eigenen Namen gestellt, ist dieser Nachprüfungsantrag unzulässig.