§ 1295 ABGB
Die Gewährung des Ersatzes des Erfüllungsinteresses kann aber nur erfolgen, wenn der Zuschlag auch an den Antragsteller gegangen wären. Ansonsten wird kein Erfüllungsinteresse zugesprochen. Der jeweilige Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass bei rechtskonformer Ausschreibung der Zuschlag an ihn ergangen wäre.