Zusammenfassung: Im Beitrag werden die Regelungen zu Alternativangeboten behandelt, vor allem das Erfordernis im Oberschwellenbereich Mindestanforderungen in der Ausschreibung anzugeben. Der Autor beschreibt zur Darstellung der Materie eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2004. Der Autor erörtert die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Angabe von Mindestanforderungen und untersucht weiters das Verhältnis zu den Bestimmungen der RL 93/37 .