Zusammenfassung: Im Beitrag wird die Frage des Schadenersatzes bei Verstößen im Vergaberecht untersucht. Dies vor allem in Zusammenhang mit einem rechtmäßigen Widerruf der Ausschreibung durch den Auftraggeber, als Konsequenz seiner Verstöße gegen das Vergaberecht. Eine Feststellung durch das BVA für die Erlangung von Schadenersatz ist in einem solchen Fall nicht notwendig. Die Autorin erörtert die allgemeine Feststellungskompetenz des BVA, sowie jene bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder bei einem Widerruf der Ausschreibung. Weiters geht sie auf die Folgen einer solchen Regelung näher ein.