Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich der aufschiebenden Wirkung, die der VfGH einer Beschwerde gegen einen Vergabekontrollbescheid zuerkennen kann. Untersucht werden die Voraussetzungen dafür, wobei vor allem auf den Vollzug und die Vollzugsfähigkeit eingegangen wird. Der Autor erörtert auch die notwendige INteressensabwägung und die Notwenigkeit einer Einzelfallbeurteilung, um einen unverhältnismäßigen Nachteil zu vermeiden. Der Autor stellt die allgemeine Entscheidungspraxis überblicksmäßig dar.