Art. 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ; § 163 Abs 1 BVergG 2002; § 164 Abs 1 BVergG 2002
Das Nachprüfungsverfahren darf nicht dem Bieter verwehrt bleiben, der die Rechtmäßigkeit des Zuschlags anficht, nur weil sein Angebot aus anderen Gründen auszuscheiden gewesen wäre, außer er hatte die Möglichkeit dies anzufechten.