Zusammenfassung: Für eine rechtsgültige Fertigung ist es notwendig dass der Unterfertiger des Angebotes zur Unterfertigung entweder generell oder speziellnachweislich bevollmächtigt sind, ansonsten ist das Angebot auszuscheiden. Das Nichtausscheiden stellt einen unbehebbaren Mangel dar, verzerrt den Wettbewerb und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gebührenersatzanspruch ist ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch und muss bei ordentlichem Gericht geltend gemacht werden. Das BVA hat hier keine Zuständigkeit.