Zusammenfassung: Das laut § 136 Abs 4 BVergG im BVA zur Entscheidung berufene Mitglied im Provisorialverfahren, darf nur gem. § 171 Abs 1 BVergG über einen Antrag auf einstweilige Verfügung entscheiden. Eventuelle Rechtsfragen die sich stellen, die für die Hauptsache wesentlich sind, dürfen nur im Hauptverfahren vom jeweils zuständigen Körper entschieden werden. Taucht die im Provisorialverfahren die strittige Frage auf ob der Nachprüfungsantrag fristgerecht iSd § 169 BVergG beantragt wurde, so muss die finale Entscheidung darüber vom BVA im Hauptverfahren erfolgen. Im Zweifel ist vorübergehend vom einem Antrag auszugehen, der fristgerecht eingebracht wurde.