Zusammenfassung: Es ist keine einstweilige Verfügung zu erlassen wenn spezielle Gründe diese Ausnahme von dem Grundsatz des Vorranges des vergaberechtsspezifischen Rechtsschutz vor der Zuschlagentscheidung verlangen. Es müssen dementsprechen überwiegend negative Folgen drohen.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002