Zusammenfassung: Es ist dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, ein Nachprüfungsverfahren und die damit folgende zeitliche Verzögerung in seinen Zeitplan und Verfahrensablauf miteinzubeziehen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt nach einer Interessenabwägung und in diesem Fall zieht das Faktum Verbesserungs der Verkehrssicherheit in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 1, 3 BVergG 2002