Zusammenfassung: Für einen zulässigen Nichtigklärungsantrag ist es notwendig den Auftraggeber zu verständigen, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Das BVA ist diesfalls für den Nachprüfungsantrag zuständig.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 5 BVergG 2002; § 163 Abs 2 BVergG 2002; § 166 Abs 2 Z 3 BVergG 2002