§ 113 Abs 3 BVergG 1997; § 115 Abs 1 BVergG 1997; § 122 Abs 1 BVergG 1997
Das BVA hätte die erkannte Rechtswidrigkeit und ihre Auswirkung auf die Zuschlagsentscheidung begutachten müssen. Auch wenn die Rechtswidrigkeit bloß von Amts wegen erkannt worden ist, kann der Bieter in seinem Vermögen negativ betroffen worden sein.