Zusammenfassung: Die oberösterreichische Landesregierung hat Zuschlagserteilungen während der Stillhaltefrist als rechtswirksam beurteilt, weil im OÖ VergG nicht ausdrücklich die Nichtigkeit dafür vorsieht. Allerdings widerspricht das gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und deshalb muss § 59 OÖ VergG trotzdem zu einer Nichtigkeit des so erteilten Zuschlages führen.