Zusammenfassung: Der VKS hat Verträge bei der Auftragsgeber verpflichtet ist, die im Vertrag festgelegte Leistung bei Bedarf nur von der anderen Vertragspartei zu beziehen, als Rahmenverträge qualifiziert. Sie sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nicht der Definition der Rahmenvereinbarung aus Art 1 Z 5 SektorenRL entsprechen. Ein Rahmenvertrag bleibt auch dann kalkulierbar, wenn die einzelnen Posten im Vertrag genau beschrieben werden und erst bei der Bestellung konkretisiert wird, welcher Posten in welchem Umfang angefordert wird.