Zusammenfassung: In diesem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH zu beurteilen, ob ein Monopol für Krankentransportleistungen in einem bestimmten Gebiet mit Art 86 EGV vereinbar ist. Die Leistung des Krankentransportes ist den damit betrauten Sanitätsorganisationen vorbehalten und stellt ein ausschließliches Recht dar. Wenn die Behörde einseitig und alleine entscheidet, ob eine solche Genehmigung erteilt wird, liegt keine Verletzung des Art 86 EGV vor.