§ 109 Abs 8 BVergG
Die Verständigung von der Einleitung eines Schlichtungsverfahren durch die B-VKK gilt dem Auftraggeber dann als zugegangen, wenn sie in seinem Machtbereich gelangt ist. Hat der Auftraggeber nun den Zuschlag innerhalb der Stillhaltefrist des § 109 Abs 8 BVergG erteilt, kann das BVA die Nichtigkeit des Zuschlages feststellen.