Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich den Bestimmungen zur Stillhaltefrist, insbesondere wann diese ihren Beginn hat. Der Autor geht zur Darstellung dieser Thematik auf die aktuelle Spruchpraxis der Bundesvergabekontrollkommission aus dem Jahr 2001 ein. Außerdem wird der Unterschied in der Entscheidungspraxis zwischen Bundesvergabeamt und Bundesvergabekontrollkommission erörtert.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG; § 70 BVergG