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Rücktrittsrecht des Versicherers bei arglistigem Verschweigen eines Gefahrenumstandes durch den Versicherungsnehmer

Individuelle Zukunftsvorsorgezuvo 2008/39zuvo 2008, 55 Heft 2 v. 15.4.2008

VersVG §§ 16, 18

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

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