Abgabenrechtliche Ansprüche können im Insolvenzfall aus insolvenzrechtlicher Sicht idR zweierlei Gestalt annehmen: Entweder liegen Masseforderungen oder Insolvenzforderungen vor. Die Einordnung ist dafür entscheidend, inwieweit eine etwaige Aufrechnung mit anderen offenen Forderungen der Abgabenbehörde erfolgen kann. Dabei beachtet der VwGH formell die insolvenzrechtliche Judikatur des OGH, kommt aber in stRsp zu anderen Ergebnissen; die jüngere UFS-Judikatur scheint in diesem Duell der Höchstgerichte dem VwGH in den Rücken zu fallen.

