Deskriptoren: Schiedsgericht; Schlichtung; Rechtsweg.
ÖNORM B 2110, § 364 (3) ABGB
Die ÖNORM B 2110 ist zwar (durch Vereinbarung) Bestandteil des Werkvertrags zwischen den Streitparteien. Es handelt sich aber weder um allgemeine Geschäftsbedingungen einer der Vertragsparteien noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv“ gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite, nämlich dem österreichischen Normungsinstitut (seit 2009: Austrian Standards), herausgegeben wurden. Ihre Bestimmungen sind deshalb objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.

