Deskriptoren: Werkvertrag; Abbestellung; Entgelt; Fälligkeit; Mitteilungspflicht; HOA.
§ 1168 ABGB, § 27a KSchG
Die Rechtsfolge der Abbestellung (Stornierung) ist nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB die Berechtigung des Unternehmers, den (eingeschränkten) Werklohn zu fordern. Der Werkunternehmer hat nach § 1168 (1) Satz 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Abrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.