Im Unterschied zu den materiellrechtlichen Fristen (siehe dazu Teil 1) wird bei den prozessualen Fristen der Postlauf nicht in den Fristenlauf miteinberechnet. Dh, es reicht, wenn der Schriftsatz noch innerhalb der Frist zur Post gegeben wird (es zählt das Datum des Poststempels). Fristauslösend ist idR die Zustellung durch das Gericht. Im Falle der Zustellung durch Hinterlegung gilt als Tag der Zustellung derjenige Tag, an dem das Schriftstück bei der Post erstmals hätte abgeholt werden können. Das gilt auch im Fall einer ganz kurzfristigen Abwesenheit (die Rsp scheint die Grenze bei zwei Werktagen zu ziehen). Im Fall einer längeren Abwesenheit des Empfängers gilt die Zustellung erst ab dem auf den Tag der Rückkehr folgenden Tag als bewirkt, sofern die Abholfrist noch nicht abgelaufen ist.