Seit sehr langer Zeit haben die verschiedenen Ausgaben der ÖNORM B2110 eine Schlussfeststellung vorgesehen – in der aktuellen Ausgabe 2013 beschäftigt sich ein eigener Abschnitt damit. Eine solche Schlussfeststellung hat – bei Vereinbarung der ÖNORM B2110 – stattzufinden, wenn sie von einem Vertragspartner bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt wird.