Der Entscheidung OGH 10 Ob 3/21w lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Für bestimmte Bauleistungen wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Nachdem der Bauherr wegen Verzugs gemäß § 918 ABGB zurückgetreten war, wendete der Bauunternehmer laesio enormis gemäß § 934 ABGB ein.