Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung; Erkundungsobliegenheit des Geschädigten.
§ 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.Deskriptoren: Schadenersatz; Verjährung; Erkundungsobliegenheit des Geschädigten.
§ 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.