Deskriptoren: Fertigstellungsanzeige; Gewährleistung; Verjährung.
§ 30 Abs 1 NÖ BauO
Mit der Wendung „keine offenen behördlichen Verfahren, keine zu erfüllenden Auflagen, Vorschreibungen u.ä.“, soll bei verständiger Betrachtung nach dem objektiven Erklärungswert ausgedrückt werden, dass die Beklagte dafür einzustehen hat, dass kein behördliches Verfahren anhängig ist, in dem ein Bescheid oder ein behördlicher Auftrag ergehen kann, der sich auf die Ausführung oder die Verwendung des Bauwerks auswirkt.