In jüngster Zeit liest man in von (nicht zuletzt öffentlichen) Auftraggebern/Werkbestellern (AG/WB) verwendeten Vertragsbedingungen vermehrt von verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen, und zwar nicht nur für den Fall des Verzuges sondern für (fast) alle nur erdenklichen Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer/Werkunternehmer (AN/WU). Die Sinnhaftigkeit einer solchen Vielzahl von Vertragsstrafen, zumal einseitig nur zu Lasten des AN/WU, soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Spannender ist dagegen die Frage, ob solche verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen in Bauwerkverträgen ohne weiteres zulässig sind. Zwar können nach der Rechtsprechung auch verschuldensunabhängige Vertragsstrafen vereinbart werden, doch müssen diesfalls die Parteien annähernd gleich behandelt werden (vgl 2 Ob 251/49, RIS-Justiz RS0016558; Karasek, ÖNORM B 21102 Rz 979; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 120a; Harrer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar3, § 1339 Rz 12). Gerade daran krankt es aber bei Bauwerkverträgen in der Regel: Vertragsstrafen hat zumeist nur der AN/WU zu zahlen. Wie dann beide Vertragsparteien annähernd gleich behandelt werden können, bleibt höchst fraglich.