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Eine umfassende Vertretungsmacht gilt auch für Nachtragskostenvoranschläge

JudikaturZRB 2014, 206 Heft 4 v. 1.12.2014

ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 1029

Die Auslegung von Willenserklärungen hat stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, sodass sich eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage in der Regel nicht stellt; dies gilt auch für die Erteilung einer Vollmacht.

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